Gästebuch SSV Boppard
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Satzung

Spiel- und Sportverein Boppard 1920  e.V.

Mitglied im Sportbund Rheinland und im Fußballverband Rheinland

Satzung des Spiel- und Sportverein Boppard 1920 e. V.

§ 1
Name, Sitz
I.
Der "Spiel- und Sportverein Boppard 1920 e.V." – im Folgenden kurz „SSV Boppard“ genannt ist am 16.03.1920 in Boppard gegründet worden und ist als rechtsfähiger Verein in das Vereinsregister beim Amtsgericht Koblenz unter der Vereinsregister-Nr. VR 1424 eingetragen.  
Der Sitz des Vereins ist Boppard.
II.
Der SSV Boppard ist Mitglied im Sportbund Rheinland und im Fußballverband Rheinland.
III.
Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.
IV.
Die Vereinsfarben sind Grün-Weiß.


§ 2
Zweck, Aufgaben und Grundsätze
I.
Vereinszweck ist die Pflege und Förderung der Leibesübungen, insbesondere der Sportarten, die durch ihre Mitgliedsverbände im Deutschen Sportbund vertreten sind. Besondere Bedeutung kommt der Betreuung der Jugendlichen zu. Der Vereinszweck wird insbesondere verwirklicht durch
- Abhaltung von geordneten Trainingsstunden
- Durchführung von Vorträgen
- Ausbildung und Einsatz von sachgemäß vorgebildeten Übungsleitern
II.
Der Verein verfolgt ausschließliche und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts "Steuerbegünstigte Zwecke" der Abgabenordnung, und zwar durch die Förderung der Allgemeinheit auf dem Gebiet des Sports.
III.
Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
IV.
Mittel, die dem Verein zufließen, dürfen nur für satzungsgemäße Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Gewinnanteile und in ihrer Eigenschaft als Mitglieder auch keine sonstigen Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zwecke des Vereins fremd sind, oder durch unver-
hältnismässig hohe Vergütung begünstigt werden.
V.
Der Verein ist politisch und konfessionell neutral. Niemandem darf wegen seiner Nationalität oder Rasse die Mitgliedschaft verweigert werden.


§ 3
Gliederung

Für jede im Verein betriebene Sportart kann im Bedarfsfall eine eigene, in der Haushaltsführung unselbständige Abteilung gegründet werden. Der Bereich "Breitensport" arbeitet sportartübergreifend als eigene Abteilung.


§ 4
Mitgliedschaft

Der Verein besteht aus den

- ordentlichen Mitgliedern

- fördernde Mitgliedern

- Ehrenmitgliedern


§ 5
Erwerb der Mitgliedschaft
I.
Ordentliches Mitglied kann jede natürliche Person werden. Über den schriftlichen Aufnahmeantrag entscheidet der Vorstand. Der Aufnahmeantrag Minderjähriger bedarf der Unterschrift eines gesetzlichen Vertreters. Gegen eine Ablehnung des Aufnahmeantrages durch den Vorstand, die keiner Begründung bedarf, kann der Antragssteller die Mitgliederversammlung anrufen. Diese entscheidet endgültig.
II.
Förderndes Mitglied kann jede natürliche Person, die das 18. Lebensjahr vollendet hat, sowie juristische Personen werden, die dem Verein angehören wollen, ohne sich in ihm sportlich zu betätigen. Für die Aufnahme gelten die Regeln über die Aufnahme ordentlicher Mitglieder entsprechend.
III.
Über die Ernennung zum Ehrenmitglied entscheidet die Mitgliederversammlung.


§ 6
Beendigung der Mitgliedschaft
I.
Die Mitgliedschaft endet durch Austritt, Ausschluss durch Tod.
II.
Der Austritt ist dem Vorstand gegenüber schriftlich zu erklären. Er ist unter Einhaltung einer Frist von drei Monaten und nur zum Jahresende möglich.
III.
Ein Mitglied kann aus dem Verein ausgeschlossen werden

- wegen erheblicher Verletzung satzungsgemäßer Verpflichtungen

- wegen eines schweren Verstoßes gegen die Interessen des Vereins

- wegen groben unsportlichen Verhaltens

Über den Ausschluss entscheidet der Vorstand. Vor der Entscheidung hat er dem Mitglied Gelegenheit zu geben, sich mündlich oder schriftlich zu äußern; hierzu ist das Mitglied unter Einhaltung einer Mindestfrist von zehn Tagen schriftlich aufzufordern. Die Entscheidung über den Ausschluss ist schriftlich zu begründen und dem Mitglied durch eingeschriebene Briefe zuzustellen. Gegen die Entscheidung ist die Berufung an die
Mitgliederversammlung zulässig; sie muss schriftlich und binnen drei Wochen nach Absendung der Entscheidung erfolgen. Die Mitgliederversammlung entscheidet entgültig.
IV.
Ein Mitglied kann des Weiteren ausgeschlossen werden, wenn es trotz zweimaliger schriftlicher Mahnung durch den Vorstand mit der Zahlung von Beiträgen und Umlagen in Rückstand ist.


§ 7
Rechte und Pflichten
I.
Mitglieder sind berechtigt, im Rahmen des Vereinszweckes an den Veranstaltungen des Vereins teilzunehmen.
II.
Jedes Mitglied ist verpflichtet, sich nach der Satzung und den weiteren Ordnungen des Vereins zu verhalten. Alle Mitglieder sind zu gegenseitiger Rücksichtnahme und Kameradschaft verpflichtet.
III.
Die Mitglieder sind zur Entrichtung von Beiträgen verpflichtet. Die Höhe des Beitrages sowie dessen Fälligkeit werden von der Mitgliederversammlung bestimmt und in der Beitragsordnung festgelegt.


§ 8
Organe

Die Organe des Vereins sind

- der Vorstand

- die Mitgliederversammlung


§ 9
Vorstand
I.
Der Gesamtvorstand besteht aus
- dem geschäftsführenden Vorstand
- dem erweiterten Vorstand
II.
Der geschäftsführende Vorstand besteht aus
- dem ersten Vorsitzenden
- dem zweiten Vorsitzenden
- dem Kassierer
- dem Geschäftsführer
- dem Jugendleiter
III.
Der erweiterte Vorstand besteht zusätzlich aus
- den Beisitzern
IV.
Der Vorstand führt die Geschäfte des Vereins nach Maßgabe der Satzung und der Beschlüsse der Mitgliederversammlung. Der Vorstand fasst seine Beschlüsse mit einfacher Mehrheit. Bei Stimmengleicht entscheidet die Stimme des Vorsitzenden, bei dessen Abwesenheit die seines Vertreters. Der Vorstand ordnet und überwacht die Tätigkeiten der Abteilungen; er ist berechtigt, für bestimmte Zwecke Ausschüsse einzusetzen. Der Vorstand kann verbindliche Ordnungen erlassen. Über seine Tätigkeit hat der Vorstand der Mitgliederversammlung zu berichten.
V.
Vorstand im Sinne des § 26 BGB sind
- der erste Vorsitzende
- der zweite Vorsitzende
- der Kassierer
- der Geschäftsführer
Die Vorstandsmitglieder sind jeweils alleinvertretungsberechtigt, soweit die Summe nicht EUR 1.000,00 (eintausend Euro) übersteigt.
VI.
Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung für die Dauer von zwei Jahren gewählt. Seine Mitglieder bleiben bis zur Wahl eines Nachfolgers im Amt. Bei Ausscheiden eines Vorstandsmitglieds ist der Vorstand berechtigt, ein neues Mitglied kommissarisch bis zur nächsten Wahl zu berufen. Wählbar sind nur Vereinsmitglieder, die das 18. Lebensjahr vollendet haben. Wiederwahl eines Vorstandsmitgliedes ist zulässig.
VII.
Ehrenamtlich tätige Vorstandsmitglieder haften für Schäden, die Sie in Erfüllung ihrer ehrenamtlichen Tätigkeit verschulden, gegenüber dem Verein lediglich für Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit. Sie werden, soweit aus ihrer Tätigkeit für den Verein Schadensersatzansprüche Dritter gegen sie selbst geltend gemacht werden, vom Verein freigestellt, falls sie weder Vorsatz noch grobe Fahrlässigkeit zu vertreten haben.


§ 10
Mitgliederversammlung
I.
Die ordentliche Mitgliederversammlung findet einmal jährlich statt.
II.
Eine außerordentliche Mitgliederversammlung findet statt, wenn das Interesse des Vereins es erfordert oder wenn ein Viertel der Mitglieder es schriftlich unter Angabe der Gründe beim Vorstand beantragt.


§ 11
Zuständigkeit der ordentlichen Mitgliederversammlung

- Die ordentliche Mitgliederversammlung ist insbesondere zuständig für
- Entgegennahme der Berichte des Vorstandes
- Entgegennahme des Berichtes der Kassenprüfer
- Entlastung des Vorstandes
- Wahl des Vorstandes
- Wahl der Kassenprüfer
- Festsetzung von Beiträgen, Umlagen und deren Fälligkeit
- Satzungsänderungen
- Ernennung von Ehrenmitgliedern
- Beschlussfassung über Anträge
- Auflösung des Vereins
§ 12
Einberufung von Mitgliederversammlungen
Die Mitgliederversammlung ist vom Vorstand einmal jährlich einzuberufen. Zu ihr sind alle Mitglieder mindestens zwei Wochen vorher schriftlich unter Bekanntgabe der Tagesordnung einzuladen.  Die Veröffentlichung erfolgt weiterhin im Vereins-Schaukasten sowie im öffentlichen Bekanntmachungsorgan „Rund um Boppard“.


§ 13
Ablauf und Beschlussfassung von Mitgliederversammlungen
I.
Die Mitgliederversammlung wird vom Vorsitzenden des Vorstandes, bei dessen Verhinderung von seinem Stellvertreter geleitet. Ist keines dieser Vorstandsmitglieder anwesend, so bestimmt die Versammlung den Leiter mit einfacher Mehrheit der anwesenden Mitglieder.
II.
Die Mitgliederversammlung ist ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen Mitglieder beschlussfähig. Die Beschlüsse werden mit einfacher Mehrheit der anwesenden Mitglieder gefasst; bei Stimmengleichheit gibt die Stimme des Versammlungsleiters den Ausschlag. Stimmenenthaltung gelten als nicht abgegebene Stimmen. Schriftliche Abstimmungen erfolgen nur, wenn 1/3 der anwesenden Mitglieder dies verlangt. Wahlen finden in geheimer Wahl statt. Satzungsänderungen können nur mit einer Mehrheit von 2/3 der anwesenden Mitgliedern beschlossen werden. Zur Auflösung des Vereins ist eine Mehrheit von 2/3 der Mitgliedern des Vereins erforderlich.
III.
Über Anträge kann nur abgestimmt werden, wenn sie spätestens sieben Tage vor der Mitgliederversammlung schriftlich beim Vorstand eingereicht werden, es sei denn, dass die Versammlung mit einer Mehrheit von 2/3 der anwesenden Mitglieder die Dringlichkeit des Antrages feststellt.


§ 14
Stimmrecht und Wählbarkeit
I.
Stimmrecht besitzen nur ordentliche Mitglieder, die das 16. Lebensjahr vollendet haben, und Ehrenmitglieder. Bei der Wahl des Jugendleiters haben auch Mitglieder, die das 16. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, volles Stimmrecht. Das Stimmrecht kann nur persönlich ausgeübt werden. Mitglieder, denen kein Stimmrecht zusteht, können an der Mitgliederversammlung als Gäste teilnehmen.
II.
Gewählt werden können alle ordentlichen Mitglieder, die das 18. Lebensjahr vollendet haben.


§ 15
Ernennung von Ehrenmitgliedern

Personen, die sich um den Verein besonders verdient gemacht haben, können auf Vorschlag des Vorstandes zu Ehrenmitgliedern ernannt werden. Die Ernennung zu Ehrenmitgliedern erfolgt auf Lebenszeit; sie bedarf einer Mehrheit von 2/3 der anwesenden Mitgliedern.


§ 16
Kassenprüfer

Zur Prüfung der Buch- und Kassenführung wählt die Mitgliederversammlung auf die Dauer von zwei Jahren zwei Kassenprüfer. Ihre Wiederwahl ist zulässig. Die Kassenprüfer berichten der Mitgliederversammlung über das Ergebnis ihrer Prüfung.


§17
Ordnungen

Zur Durchführung der Satzung hat der Vorstand eine Geschäftsordnung und eine Finanzordnung zu erlassen. Die Ordnungen werden mit einer Mehrheit von 2/3 der Mitglieder des Vorstandes beschlossen. Darüber hinaus kann der Vorstand weitere Ordnungen erlassen.


§ 18
Protokollierung von Beschlüssen

Über die Beschlüsse der Mitgliederversammlungen und des Vorstandes ist unter Angabe von Ort, Zeit und Abstimmungsergebnis jeweils eine Niederschrift anzufertigen. Hierfür ist zu Beginn jeder Mitgliederversammlung bzw. Vorstandssitzungen vom Vorsitzenden bzw. Versammlungsleiter ein Protokollführer zu bestimmen. Die Niederschrift ist vom Vorsitzenden bzw. Versammlungsleiter und vom dem Protokollführer zu unterschreiben.


§ 19
Auflösung des Vereins
I.
Bei Auflösung des Vereins erfolgt die Liquidation durch die zum Zeitpunkt des Auflösungsbeschlusses amtierender Vorstandsmitgliedern.
II.
Bei Auflösung des Vereins oder Wegfall seines bisherigen Zwecks fällt das Vermögen an die Stadt Boppard, die es unmittelbar und ausschließlich für die in § 2 dieser Satzung aufgeführten Zwecke zu verwenden hat.


§ 20
Inkrafttreten

Diese Satzung tritt mit dem Tage ihrer Annahme durch die Mitgliederversammlung in Kraft. Gleichzeitig tritt die Satzung vom 14. Februar 1992 außer Kraft.

Diese Satzung ist in der Mitgliederversammlung des SSV Boppard am 05.06.2009 die unter schriftlicher Ladung der Mitglieder einberufen worden ist, mit der erforderlichen Mehrheit beschlossen worden.

Boppard, den 05.06.2009 <!-- /* Style Definitions */ p.MsoNormal, li.MsoNormal, div.MsoNormal {mso-style-unhide:no; mso-style-qformat:yes; mso-style-parent:""; margin:0cm; margin-bottom:.0001pt; mso-pagination:widow-orphan; font-size:12.0pt; font-family:"Times New Roman","serif"; mso-fareast-font-family:"Times New Roman";} .MsoChpDefault {mso-style-type:export-only; mso-default-props:yes; font-size:10.0pt; mso-ansi-font-size:10.0pt; mso-bidi-font-size:10.0pt;} @page WordSection1 {size:612.0pt 792.0pt; margin:70.85pt 70.85pt 2.0cm 70.85pt; mso-header-margin:36.0pt; mso-footer-margin:36.0pt; mso-paper-source:0;} div.WordSection1 {page:WordSection1;} -->

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Aktualisiert (Mittwoch, den 25. August 2010 um 16:10 Uhr)